ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

der Firma BIM Bau Industrie Maschinen

 

Untere Waldparkstr. 3

75239 Eisingen

 

Mietbedingungen

Stand 01.09.2014

 

§1 Allgemeines, ausschließliche Geltung der Allgemeinen Mietbedingungen

Die vorliegenden Allgemeinen Mietbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen.
Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn sie werden ausdrücklich und einvernehmlich in den Vertrag einbezogen und insoweit schriftlich durch BIM Bau Industrie Maschinen bestätigt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Diese bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Form und der Bestätigung des Vermieters.


§2 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen. Der Mieter darf die Mietgegenstände ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht für andere Bauvorhaben verwenden oder an einen anderen Ort verbringen. Ebenso ist eine Untervermietung ohne vorherige Zustimmung des Vermieters ausgeschlossen. Zu diesem Vertrag bestehen keine mündlichen Vereinbarungen.


§3 Beginn der Mietzeit/Übergabe des Mietgegenstandes/Verzug des Vermieters

Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, der Übergabe des Mietgegenstandes bzw. mit dem Tage, der für die Bereitstellung laut vereinbartem Mietvertrag bestimmt wurde. Der Vermieter ist im Falle des Verzuges berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.

 

§4 Mängel bei der Übergabe des Mietgegenstandes

Der Mieter ist berechtigt den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter. Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, müssen unmittelbar nach Annahme des Mietgegenstandes schriftlich dem Vermieter gegenüber angezeigt werden. Unterlässt er diese Anzeige, so gilt der Mietgegenstand in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.


§5 Haftungsbeschränkung des Vermieters

Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters.


§6 Arbeitszeit

Die Berechnung der Miete ist als Arbeitszeit die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Stunden bei durchschnittlich bis zu 22 Arbeitstagen im Monat zugrunde gelegt. Bei längerer Nutzungsdauer ist der Vermieter berechtigt, den Mietzins entsprechend zu erhöhen. Der Mieter ist verpflichtet, eine über die vereinbarte Nutzungsdauer hinausgehende Nutzung den Vermieter schriftlich anzuzeigen. Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen, sie werden zusätzlich berechnet.


§7 Mietberechnung, Mietzahlung und Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

1) Bei Teilen von Monaten, welche die Mindestmietzeit überschreiten wird der Wochentag mit 1/5 der wöchentlichen Miete berechnet. Für die Berechnung des Mietzinses gilt der Zeitraum ab Bereitstellung beim Vermieter bis einschließlich des Tages der Freimeldung durch den Mieter. Für den Fall, dass der Mieter die Mietgegenstände auch nach Ablauf des Tages der Freimeldung weiterhin benutzt oder die Geräte nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß zur Abholung durch den Vermieter bereitstellt bzw. die Geräte nicht rechtzeitig zurückliefert ist die Nutzdauer entsprechend dem im Mietvertrag vereinbartem Mietzins zu vergüten.
2) Bauseits verursachte Wartezeiten und witterungsbedingte Verzögerungen werden dem Auftraggeber bzw. dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt.
3) Die vereinbarte Montage und Demontagekosten gelten für normale Arbeits- und Einsatzbedingungen. Für Montage und Demontagearbeiten an Sonn-und Feiertagen, sowie nach 17.00 Uhr, wird vom Vermieter ein Zuschlag in Höhe von 50 % der vereinbarten Kosten berechnet. Erschwernisse, die außergewöhnliche Aufwendungen und Wartezeiten erfordern, werden mit einer Aufwandsentschädigung nach ortsüblichen Sätzen berechnet.
4) Die Miete ist nach Rechnungszugang fällig. Verzug tritt ein nach Ablauf der durch den Vermieter bei Rechnungsstellung gesetzten Zahlungsfrist, spätestens jedoch mit Zugang einer Mahnung.
5) Zur Sicherung der Mietschuld wird vereinbart:
Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung im Rückstand, so ist der Vermieter berechtigt ohne Anrufung des Gerichtes auf Kosten des Mieters, der den Zugang zu den Mietgegenständen und den Abtransport derselben zu ermöglichen hat, die Mietgegenstände Abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Der Mieter hat in diesem Fall nach Abholung durch den Vermieter Miete für weitere 8 Tage bei Schnellmontagekräne und 14 Tage bei Obendreher (Freimeldungszeitraum) zu bezahlen. Jedoch werden Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
6) Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten Mietschuld seine Ansprüche gegenüber dem Bauherren, bei dem die Geräte eingesetzt sind, an den Vermieter ab, soweit nicht der Mieter ein Abtretungsverbot anerkennen musste. Die Abtretung gilt nur erfüllungshalber.
7) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8) Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.
9) Falls nicht Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

§8 Mietausstand

Mietausstand nach Schlechtwetterregelung bzw. Winterausstand ist nur aufgrund vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nur innerhalb eines Zeitraums von Ende Dezember bis Ende Februar möglich. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von Ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen. Ein Ausstand kann nur schriftlich in Verbindung mit Auszügen des Bautagebuches angenommen werden. Ein tageweises Aussetzen der Miete ist nicht möglich. Während des Ausstandes verringert sich der Mietzins auf 50% des vereinbarten Mietzinses laut Mietvertrag. Die Beiträge zur Maschinenbruchversicherung bleiben für diesen Zeitraum bestehen. Wird der Kran während des Ausstandes trotzdem genutzt, ist der vertraglich vereinbarte Mietzins entsprechend der Nutzungsdauer zu entrichten.


§9 Pflichten des Mieters

1) Der Mieter hat sowohl beim An- als auch Abtransport der Mietgegenstände für eine freie Zufahrt zur Baustelle zu sorgen. Behinderungen durch Baumaterial, Gerüste, parkende Autos, ect. sind vom Mieter zu beseitigen. Ebenso hat der Mieter für das rechtzeitige Vorlegen sämtlicher erforderlichen Genehmigungen, wie z.B. für Straßensperren zu sorgen.
2) Die Baustelle muss entsprechend den Anweisungen des Vermieters oder seiner Mitarbeiter bei der Baustellenbesichtigung vorbereitet werden. Für anschließende Veränderungen der Baustelle, die zu Verzögerungen der Montagen führen haftet der Mieter. Sollten Hebegeräte notwendig sein, um die Mietgegenstände in die Baustelle hinein oder herauszuheben, gehen diese zu Lasten des Mieters. Der Mieter hat Während des An- und Abtransportes sowie während der gesamten Mietdauer für einen ausreichenden tragfähigen Untergrund zu sorgen. Falls erforderlich, hat er auch statische Nachweise über die Tragfähigkeit des Untergrundes zu erbringen.
3) Der Mieter ist verantwortlich für den tragfähigen Unterbau, wobei die Fundamente den Maßen und Eindrücken des aufzustellenden Mietgeräts entsprechen müssen.
4) Der statische Nachweis über die Bodenbeschaffenheit (Bodenfestigkeit 2,5kg/cm) im Bereich des Standortes ist vom Mieter zu erbringen. Der für den Einsatz erforderliche Unterbau muss vor Montagebeginn vorbereitet sein. Der genaue Standort ist vom Mieter ein zu messen. Zur Böschungskante von Baugruben ist in Abhängigkeit der Bodenbeschaffenheit und der Tiefe der Baugrube ein Sicherheitsabstand bis zur Außenkante Unterlegplatten einzuhalten, womit die Aufnahme der entstehenden Bodendrücke garantiert wird. Der Mieter hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nichtöffentlichen Wegen und Plätzen erforderliche Zustimmung der Eigentümer zu besorgen und dem Vermieter auszuhändigen.
5) Auf die Anlage von und das Vorhandensein von unterirdischen Kabelschächten, Versorgungsschächten, sonstige Erdleitungen und Hohlräume hat der Mieter unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Mieter schuldhaft diese Hinweispflicht, haftete er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Vermieters sowie Vermögensschäden.
6) Sollte eine Flugbeleuchtung für das Mietgerät notwendig sein, trägt der Mieter die Kosten für Montage und Miete. Auflagen hierfür müssen von der Flugsicherung vom Mieter eingeholt werden. Ergibt sich bei Arbeitsbeginn, dass die vorgefundenen Verhältnisse nicht den Absprachen entsprechen, die dem Angebot zugrunde lagen, ist der Vermieter berechtigt, Nachforderungen zu stellen oder zurückzutreten.
7) Nach Beendigung der Montage muss der Kranführer für die Einweisung zur Verfügung stehen. Der Kran darf nur von den vom Vermieter oder seiner Mitarbeiter eingewiesenen Personen und geschultem Fachpersonal bedient werden.
8) Der Mieter ist während der Mietszeit verpflichtet:
a) die Mietgegenstände vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen
b) für sach- und fachgerechte Wartung und Bedienung der Mietgegenstände zu sorgen (besonders bei Frost ist auf richtiges auf- abwickeln des Hubseiles zu achten)
c) elektrisches Zubehör vor direkter Feuchtigkeit zu schützen
d) eine ausreichende Stromversorgung zu gewährleisten
e) beim elektrischen Anschluss des Kranes auf korrekte Drehrichtung zu achten
f) jegliche Bedienungs- und Funktionsstörungen, sowie sonstige Mängel dem Vermieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
9) Neben den üblichen Wartungsarbeiten hat der Mieter insbesondere die Lagerstellen abzuschmieren, sowie die Seile und den Drehkranz zu pflegen.
10) Der Vermieter ist berechtigt, die vermieteten Gegenstände jederzeit zu Besichtigen und nach vorheriger Absprache mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
11) Der Mieter darf einen Dritten weder die Mietgegenstände weitervermieten noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an den Mietgegenständen einräumen.
12) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an den Mietgegenständen geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch einschreiben zu benachrichtigen.
13) Der Mieter hat den Mietkran für die Dauer der Mietzeit in seine Betriebs- bzw. Bauherrenhaftpflicht aufzunehmen.
14) Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes und dessen Zubehör zu treffen. Verstößt der Mieter schuldhaft, so werden dem Mieter daraus entstehende Schäden gesondert in Rechnung gestellt.
15) Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehende Bestimmung, so ist er verpflichtet, dem Vermieter den hieraus entstehenden Schaden zu erstatten.


§10 Kündigung

1) Das Mietverhältnis ist während der Mietzeit grundsätzlich unkündbar.
2) Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Freimeldefrist schriftlich zu kündigen, sofern nicht eine andere Frist von den Parteien vereinbart wurde. Freimeldefrist für Schnellmontagekräne (Untendreher) beträgt 8 Tage für Obendreher 14 Tage.
3) Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden:
a) wenn nach Vertragsende dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters nach bankmäßigen Gesichtspunkten mindert.
b) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters alle Mietgegenstände oder einen Teil derselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt.
c) in Fällen von Verstößen gegen § 9


§11 Haftung

1) Mängel an der Mietsache, die nicht vom Mieter verursacht wurden, werden vom Vermieter auf eigene Kosten behoben. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, insbesondere haftet dieser nicht für Betriebsunterbrechungen oder Arbeitsunfall.
2) Der Mieter haftet für Schäden an den Mietsachen, die durch unsachgemäße Handhabung und mangelnder Wartung verursacht wurden. Ebenso haftet der Mieter für alle Schäden infolge Überlastung. Sämtliche vom Mieter zu vertretende Schäden werden ausschließlich vom Vermieter auf Kosten des Mieters behoben.
3) Schäden an den Mietgegenständen, die aufgrund unzureichender Stromversorgung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter hat nachzuwiesen, das entstandene Schäden am Kran nicht von Ihm verursacht wurden.


§12 Rücklieferung der Mietgegenstände

1) Die Rücklieferung der Mietgegenstände erfolgt durch den Vermieter.
2) Wird das Gerät in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner unter § 9 vorgesehenen Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen ist, verlängert sich die Mietzeit um die Zeit bis zur Beendigung der erforderlichen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten durch den Vermieter. Darüber hinaus hat der Mieter die für die Instandhaltungsarbeiten anfallenden Kosten zu tragen.
3) Der Mieter hat den Mietgegenstand nach Ablauf der Mietzeit zu reinigen. Unterlassene Reinigungsarbeiten, die vom Vermieter vorgenommen werden müssen, werden dem Mieter in Rechnung gestellt.


§13 Verlust der Mietgegenstände

1) Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein, die ihm nach § 12 obenstehende Verpflichtung zur Rückgabe der Mietgegenstände einzuhalten, so ist er verpflichtet dem Vermieter Schadensersatz in Form von Geldersatz zu leisten. Es ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gegenstandes am vereinbarten
Rücklieferungsort und im Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist. Ebenso hat der Mieter das Risiko des zufälligen Untergangs zu tragen.


§14 Ende der Mietzeit

1) Der Mieter hat die Freimeldung der Mietgegenstände gemäß §10 (Freimeldefrist für Schnellmontagekräne (Untendreher) beträgt 8 Tage für Obendreher 14 Tage) im Voraus schriftlich beim Vermieter anzuzeigen.
2) Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf genannten Frist, nicht jedoch vor Ablauf der Mindestmietzeit. Erfolgt die Rücklieferung unmittelbar an einen anderen Mieter, so endet die Mietzeit an dem Tag der Absendung des Gerätes in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand.


§15 Sonstige Bestimmungen

1) Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
2) Als Gerichtsstand wird der Standort des Vermieters vereinbart.
3) Kabel und Seile sind von der Maschinenbruchversicherung ausgeschlossen;
Ebenso Schäden aufgrund unzureichender Stromversorgung. Der Mieter haftet bei Eintritt eines Versicherungsfalles betreffend die Maschinenbruchversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 550€.
4) Sollte irgendeine Bestimmung des Vertrages aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
5) Dem Mieter ist der Kranbetrieb untersagt, wenn dem Vermieter der Sachkundigenbericht und Mietvertrag nicht unterschrieben vorliegen.


Zusatzbestimmungen für Pauschalleistungen


§1 Montage- und/oder Demontagepauschalen beinhalten, sofern nicht anders vereinbart:

Montagepersonal, Überstundenzuschläge, An- und Abfahrten, Fahrt-km, fachmännisches Werkzeug, Waage für Lasteinstellungen, sämtliche Einstellungen mit Prüfprotokoll, Einweisung des Kranführers


§2 Transportpauschalen beinhalten, sofern nicht anders vereinbart:

. An- und Abfahrt Transportfahrzeug (e)
. Bereitstellung des Kranfahrwerks
. Kran- und Ballasttransport
. Transportgenehmigungen


In allen o.g. Pauschalen (§1, §2), sind nicht enthalten und werden, sofern Kosten hieraus entstehen, zusätzlich zu unseren normalen Sätzen berechnet:

. Kosten eines Montageabbruchs aufgrund behördlicher Anordnung
. Baustellenbedingte Wartezeiten (z.B. nicht vorbereitete Zufahrt, fehlender Stromanschluss, nicht vorbereiteter Kranstandplatz, fehlen des Kranfahrers zur Einweisung und Übergabe)
. Kosten für die Entfernung von im Baustellen- oder Zufahrtsbereich verbotswidriger abgestellten Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen
. Baukranbedingte nicht von BIM Bau Industrie Maschinen verursachte Wartezeiten (z.B. Reparaturen, fehlendes Zubehör etc.) bei nicht von BIM Bau Industrie Maschinen gemieteten Kranen
. Fehlendes Hilfspersonal sofern es laut Mietvertrag vereinbart wurde.


Sonstiges:


Alle vereinbarten Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

 

 

 

 

 

 

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Quelle: eRecht24

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